Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
7. Abschnitt - Wasser
§

zu § 40

Aufgaben des Umweltbundesamtes

Bei den durch Wasser übertragbaren Krankheiten ist es Aufgabe des Umweltbundesamtes, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung dieser Krankheiten zu erstellen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bestehen seit vielen Jahren Kommissionen, die sich insbesondere mit der Bewertung und Einstufung von Stoffen im Wasser, die die menschliche Gesundheit gefährden können, beschäftigen, so für den Bereich Trinkwasser die "Trinkwasserkommission" und für den Bereich Schwimm- und Badewasser die "Badewasserkommission". Aufgrund der besonderen Bedeutung der Empfehlungen dieser Kommissionen für den Infektionsschutz der Bevölkerung ist es geboten, diese gesetzlich zu verankern. Die Kommissionen sollen als unabhängige Expertengremien arbeiten und die Fachexpertise des Umweltbundesamtes ergänzen und unterstützen.


► Seitenanfang
Fenster schließen Hier können Sie dieses Fenster wieder schließen