Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
7. Abschnitt - Wasser
§

zu § 41

Abwasser

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht im wesentlichen § 12 Abs. 1 BSeuchG. § 41 Abs. 1 Satz 1 nennt als Normadressaten nicht mehr die Gemeinde und Gemeindeverbände, sondern in Anlehnung an § 18a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz die Abwasserbeseitigungspflichtigen. Die in § 12 Abs. 1 BSeuchG enthaltene Ausnahme für Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, ist nicht mehr erforderlich, weil § 41 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Körperschaft nunmehr funktional in ihrer Eigenschaft als Abwasserbeseitigungspflichtige nennt. Mit dieser Formulierung ist klargestellt, dass § 41 für das zur Beseitigung und nicht für das zur Verwertung bestimmte Abwasser gilt. Abwasser, das dazu bestimmt ist, als Sekundärrohstoffdünger nach § 1 Nr. 2a des Düngemittelgesetzes angewandt zu werden, ist kein Abwasser zur Beseitigung, sondern zur Verwertung. Es unterliegt als Düngemittel den Bestimmungen des Düngemittelrechts und gegebenenfalls auch weiterhin den Bestimmungen des Abfallrechts.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Verordnungsermächtigung für die Länder, durch Rechtsverordnung bezüglich des in Absatz 1 bezeichneten Abwassers Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Insoweit entspricht die Vorschrift dem § 12 a BSeuchG. Soweit darin noch die Vorschriften der §§ 10, 10a und 10b BSeuchG genannt waren, kann dies entfallen, da eine solche Ermächtigungsgrundlage im § 17 enthalten ist.

 


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