| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz - IfSG 7. Abschnitt - Wasser |
§ |
§ 39
Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde aufgrund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt.
(2) Die zuständige Behörde hat die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
| 1. | die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen, |
| 2. | Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs.1 sowie von Wasser für und in Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. |
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