| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 8. Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln |
§ |
zu § 42
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
§ 42 entspricht inhaltlich im wesentlichen dem § 17 BSeuchG. Mit der Regelung soll der Verbraucher vor solchen Infektionen geschützt werden, die über Lebensmittel verbreitet werden. Der Krankheits- bzw. Erregerkatalog wurde dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand angepasst.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden solche Krankheiten aufgezählt, deren Erreger durch Lebensmittel verbreitet werden und weitere Erkrankungen auslösen können.
Der im § 17 Abs. 1 Nr. 1 BSeuchG verwendete Begriff "Enteritis infectiosa" wird durch den Begriff "Infektiöse Gastroenteritis" ersetzt. Damit wird, bei gleicher Bedeutung, dem medizinischen Sprachgebrauch Rechnung getragen. Unter diesem Begriff werden alle Magen-Darm-Erkrankungen zusammengefasst, deren Erreger über Lebensmittel übertragen werden können, ohne dass dies ausdrücklich genannt werden muss.
Die im § 17 Abs. 1 Nr. 1 BSeuchG genannte Erkrankung "Virushepatitis" wird auf die derzeit bekannten fäkal-oral übertragbaren Formen der Virushepatitis A oder E eingegrenzt, die entweder auch in Deutschland verbreitet (HAV) sind oder eingeschleppt werden können . Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass insbesondere Hepatitis B- und Hepatitis C-Viren über Blut oder Genitalsekrete übertragen werden und Lebensmittel als Übertragungsmedium in der Regel nicht in Betracht kommen.
Der im § 17 BSeuchG verwendete Begriff der "Hautkrankheit" ist beschränkt auf Hautinfektionen, deren Erreger durch Lebensmittel übertragen werden können. Er wird durch die Formulierung "infizierte Wunden" ergänzt. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass auch über eitrige Wunden Lebensmittel mit Krankheitserreger verunreinigt werden können. Die weite Erfassung aller Hautinfektionen entspricht der Richtlinie 93/43 EWG vom 14. Juni 1993 über die Lebensmittelhygiene, wonach "auch die geringste Möglichkeit" ausgeschlossen werden muss, "dass Lebensmittel direkt oder indirekt" über diese Hautinfektionen "mit pathogenen Mikroorganismen kontaminiert werden". Gemäß Absatz 4 kann das Gesundheitsamt von diesem gesetzlichen Tätigkeitsverbot Ausnahmen zulassen. Dabei kann der unterschiedlichen Schwere der Infektion, ihrer Lokalisation und den getroffenen oder zu treffenden Hygienemaßnahmen Rechnung getragen werden.
Die Neuaufnahme der Ausscheidung von "enterohämorrhagischen Escherichia coli" trägt dem zunehmenden Auftreten dieser Erreger, verbunden mit dem insbesondere bei Kleinkindern zum Teil tödlich verlaufenden Krankheitsbild des hämolytisch-urämischen Syndroms, Rechnung. Wenn im Einzelfall der nachgewiesene Erreger kein Tätigkeitsverbot rechtfertigt, kann das Gesundheitsamt gemäß Absatz 4 eine Ausnahmeregelung treffen. Durch den Begriff Krankheitserreger in Nr. 3 wird klargestellt, dass unter die Regelung nur humanpathogene Erreger fallen.
Die Erkrankung an "ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungsorgane" als Hinderungsgrund für Tätigkeiten nach § 17 Abs. 1 BSeuchG wird nicht mehr aufgenommen. Dies basiert auf der Erkenntnis, dass der hauptsächliche Erreger der Tuberkulose, Mycobacterium tuberculosis, von Mensch zu Mensch per Tröpfcheninfektion weitergegeben wird. Lebensmittel als Übertragungsmedium spielen für die Tuberkulose heute keine Rolle mehr. Aus diesem Grunde entfällt auch die routinemäßige Tuberkuloseuntersuchung.
Auch die im § 17 Abs. 1 Nr. 2 BSeuchG aufgeführte Erkrankung "Scharlach", wird als Hinderungsgrund für Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 nicht mehr aufgenommen. Scharlach tritt in den Spätwinter- und Frühjahrsmonaten vorwiegend bei Kindern epidemisch auf und wird überwiegend durch Tröpfcheninfektion übertragen.
Aus systematischen Gründen wird in Absatz 1 die Regelung von § 17 Abs. 4 BSeuchG aufgenommen. Auf die Aufführung der dort einzeln genannten Einrichtungen kann verzichtet werden, da diese in dem jetzt verwendeten Begriff "sonstige Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung" enthalten sind.
Durch Satz 2 unterliegen auch solche Erkrankte und Ausscheider, die mit Bedarfsgegenständen umgehen, mittels derer die in Absatz 2 genannten Lebensmittel mit Krankheitserregern kontaminiert werden können, dem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot. Von der Vorschrift können unter den dort genannten Voraussetzungen auch Angehörige von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsbetrieben erfasst werden. Nicht erfasst werden sollen solche Personen, die mit den Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen nur so in Berührung kommen, dass dadurch eine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern nicht zu befürchten ist, wie z.B Reinigungspersonal des Bodens oder Personen, die mit verpackten Lebensmitteln arbeiten. Durch Satz 3 wird der private hauswirtschaftliche Bereich aus der Regelung herausgenommen.
Das Gesetz trifft keine Regelungen zur generellen Arbeitsunfähigkeit von Personen. Es ist dem Arbeitgeber nicht verwehrt, den Erkrankten oder Ausscheider, soweit die Erkrankung und die betrieblichen Voraussetzungen dies zulassen, mit einer anderen Tätigkeit zu beschäftigen.
Zu Absatz 2
Die in Absatz 2 aufgezählten Lebensmittel i.S.d. § 42 entsprechen - nur in anderer Reihenfolge - der Regelung in § 17 Abs. 2 BSeuchG mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen:
b) in Nummer 3 (Nr. 3 in § 17 Abs. 2 BSeuchG) ist ebenfalls die übliche Terminologie im EU- und nationalen Hygienerecht berücksichtigt worden und neben den Erzeugnissen aus Fischen und anderen insoweit aufgeführten Tiere auch die Tiere selber der Regelung des § 42 unterstellt worden, da der Infektionsschutz nicht nur auf die Erzeugnisse beschränkt sein darf; dabei gehören Muscheln zu Weichtieren und Garnelen zu Krebsen,
c) in Nr. 7 wurde der Bereich der unter die Vorschrift fallenden Backwaren präzisiert,
d) die Ergänzung der unter Nummer 8 (Nr. 4 in § 17 Abs. 2 BSeuchG) aufgeführten Lebensmittel durch "Rohkostsalate" wurde für notwendig erachtet, da Rohkostsalate nicht unbedingt zu den Feinkostsalaten zählen, jedoch wie sie einen Nährboden für eingebrachte Krankheitserreger darstellen können.
Dieser Absatz entspricht inhaltlich § 17 Abs. 3 BSeuchG.
Zu Absatz 4
Mit dieser neu eingeführten Regelung wird dem Gesundheitsamt die Möglichkeit gegeben, im Einzelfall von den Tätigkeitsverboten Ausnahmen zuzulassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung von Krankheitserregern und übertragbaren Krankheiten getroffen werden. Die Verbreitung von Krankheitserregern durch erkranktes Personal oder Ausscheider ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Sie kann durch ungenügende Personalhygiene begünstigt und durch Beachtung hygienischer Grundregeln verhütet werden. Wie lange das gesetzliche Tätigkeitsverbot aufrecht zu erhalten ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Umstände beurteilt werden.
Zu Absatz 5
Dieser Absatz entspricht inhaltlich § 17 Abs. 5 BSeuchG.
Die in Satz 2 genannte Frist von einem Jahr stellt gegenüber dem § 17 Abs. 5 BSeuchG eine Verlängerung dar, die der üblichen Dauer des Verfahrens beim Erlass von Rechtsverordnungen Rechnung trägt.
| ► Seitenanfang |
|
Fenster schließen
|