Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
8. Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
§

zu § 43

Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

Vorbemerkung

§ 43 soll inhaltlich § 18 BSeuchG ersetzen.

§ 18 Abs. 1 BSeuchG regelt, dass nach Ausschluss von Hinderungsgründen nach § 17 Abs. 1 BSeuchG dem Antragsteller vor erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit durch das Gesundheitsamt ein zeitlich unbegrenzt gültiges Zeugnis auszustellen ist.

Bis 1979 waren jährliche Wiederholungsuntersuchungen zum Auffinden von Dauerausscheidern (in erster Linie von Typhus-Erregern) vorgesehen, die durch das Vierte Änderungsgesetz BSeuchG abgeschafft wurden. Ihre Wiedereinführung ist durch eine Verordnungsermächtigung für Bund und Länder in § 18 Abs. 2 und 3 BSeuchG möglich, wurde aber für eine Bekämpfung von über Lebensmittel übertragbaren Krankheiten als wenig effektiv angesehen, so dass von dieser Ermächtigung weder von den Ländern noch vom Bund Gebrauch gemacht wurde. Dies folgt aus infektionsepidemiologischen Erhebungen, wonach feststeht, dass z.B. zwischen der Zahl der Untersuchungen gemäß § 18 BSeuchG und der Inzidenz an Salmonellenerkrankungen kein Zusammenhang besteht. Zwar können zeitweilige Ausscheider von Enteritis-Salmonellen (Tage bis einige Wochen) bei unhygienischem Verhalten in Risikobereichen potentiell Lebensmittel infizieren; ihre Aufdeckung als Infektionsquelle stellt auch eine wichtige präventive Maßnahme dar. Gerade sie kann jedoch durch jährliche Routineuntersuchungen nicht geleistet werden, da im Vordergrund einer möglichen zeitweiligen Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel das persönliche Fehlverhalten des Beschäftigten steht. Ein jährlich erhobener Untersuchungsbefund ist eine Momentaufnahme und gibt eine falsche Sicherheit.

Untersuchungen belegen, dass die Ursache der pandemisch auftretenden Erkrankungswellen durch Salmonella Enteritidis in der Kontamination von Futtermitteln und tierischen Rohprodukten in Verbindung mit einer nicht ausreichenden thermischen Behandlung beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel lag und liegt. Infiziertes Personal spielt als Ursache lebensmittelbedingter Infektionen und Intoxikationen eine vergleichsweise geringe Rolle. Analysen von 216.000 Stuhlproben im Rahmen des § 18 BSeuchG in Baden-Württemberg 1991 ergaben eine Prävalenz von 0,36 % Salmonella positiven Befunden. Unter 76.000 Untersuchten fanden sich zwei Ausscheider von Shigellen, Ausscheider von Typhus- oder Paratyphuserregern wurden überhaupt nicht festgestellt.

Von einer Fortschreibung der entsprechenden Ermächtigung im § 43 wurde Abstand genommen, da die darin aufgeführten Untersuchungen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Grund der §§ 16 oder 25, 26 angeordnet werden können. Dies ist auch gängige Praxis der Gesundheitsämter.

Aus den oben geschilderten Erfahrungen hat sich auch ergeben, dass eine zweimalige

Stuhluntersuchung und eine orientierende körperliche Untersuchung vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit keine tauglichen Mittel darstellen, um Epidemien durch kontaminierte Lebensmittel signifikant zu vermeiden. Deshalb geht § 43 im Vergleich zu § 18 BSeuchG neue Wege.

Die Vorschrift trägt Tätigkeitsvoraussetzungen, wie sie z. B. im Gemeinschaftsrecht für Lebensmittelbetriebe gefordert werden, für den in § 42 beschriebenen Personenkreis Rechnung.

Die Vorschrift setzt auf die Schaffung von Kenntnissen durch Belehrung und auf eine Zusammenarbeit der Beteiligten.

Zu Absatz 1

Das Gesundheitsamt hat Personen, die die in § 42 genannten Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben wollen, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit in mündlicher und schriftlicher Form über die in § 42 Abs. 1 genannten Hinderungsgründe und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 zu belehren. Diese Form der Belehrung setzt die persönliche Vorstellung des Betroffenen im Gesundheitsamt oder bei einem beauftragten Arzt voraus. Die Belehrung muss sicherstellen, dass der Belehrte danach in der Lage ist, die Hinderungsgründe bei sich zu erkennen und sich danach zu verhalten. Im Übrigen wird eine Schulung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (BGBl. I 1997 S. 2008) durchgeführt. Ein Wechsel innerhalb der in § 42 genannten Tätigkeitsfelder erfordert keine neue Bescheinigung.

Die nach Absatz 1 verpflichtete Person hat vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Nr. 2 zu erklären, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Anhaltspunkte können individuell medizinischer, aber auch allgemein epidemiologischer Art, z. B. vorangegangener Aufenthalt in einem Epidemiegebiet sein.

Mit den gegenüber § 18 Abs. 1 BSeuchG neu formulierten Aufgaben und Pflichten des Gesundheitsamtes, der Personen, die Tätigkeiten gem. § 42  ausüben und der Betreiber von Lebensmittelunternehmen, sollten auch Lehrer und Schüler von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen frühestmöglich vertraut sein. Deshalb wurde auf die im BSeuchG für diesen Personenkreis bestehende Ausnahmeregelung verzichtet.

Auf den Regelungsinhalt des § 18 Abs. 4 BSeuchG kann verzichtet werden, weil die Untersuchungen selbst nicht mehr erforderlich sind.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 ist jede Person, die eine in § 42 beschriebene Tätigkeit ausübt, verpflichtet, Hinderungsgründe, die dieser Tätigkeit entgegenstehen, unverzüglich dem Arbeitgeber oder Dienstherrn mitzuteilen, damit diese ihrerseits ihrer Pflicht nach Absatz 3 nachkommen können. Dies ist ein erforderlicher Beitrag für das mit dieser Vorschrift bezweckte Zusammenwirken von Aufklärung, Kommunikation und Kooperation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Zu Absatz 3

Mit dieser Vorschrift wird die dem Absatz 2 komplementäre Pflicht des Arbeitgebers für den Verbraucherschutz geregelt. Der Arbeitgeber hat - ungeachtet seiner eigenen Produktsicherheitspflicht - unverzüglich die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit von möglicherweise kontaminierten Lebensmitteln keine Gefahren für den Verbraucher ausgehen.

Zu Absatz 4

Unter Berücksichtigung positiver Erfahrungen, die mit den jährlichen Belehrungen auf Grund der Röntgenverordnung und verschiedener Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften gemacht wurden, erscheint eine Belehrung über die gesetzlichen Tätigkeitsverbote und Mitwirkungspflichten in einem Intervall von 12 Monaten sinnvoll. So kann bereits vorhandenes Wissen aufgefrischt werden.

Zu Absatz 5

Dieser Absatz entspricht inhaltlich § 18 Abs. 5 BSeuchG. Erweitert wurde die Vorschrift im Hinblick auf die Dokumentation, die nach der Belehrung nach Absatz 4 erstellt wird.

Zu Absatz 6

Diese Regelung ist in Analogie zu § 16 Abs. 5 gefasst, da auch hier die verantwortlichen Adressaten der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Verpflichtungen für nicht voll geschäftsfähige oder betreute Personen aufgeführt sind.

Zu Absatz 7

Auf Grund der vollständigen inhaltlichen Neugestaltung der gesetzlichen Regelung gegenüber § 18 BSeuchG sowie der in der Vorbemerkung dargestellten Erfahrungen, dass von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Wiederholungsuntersuchungen nach Erteilung des Gesundheitszeugnisses kein Gebrauch gemacht wurde, wurde die Rechtsverordnungsermächtigung nur für den Fall aufgenommen, dass Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.

 


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