| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern |
§ |
zu § 46
Tätigkeit unter Aufsicht
Die Vorschrift entspricht § 21 BSeuchG.
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