Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§

zu § 47

Versagungsründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis

Zu Absatz 1

Die personenbezogenen Anforderungen des § 22 BSeuchG werden im wesentlichen übernommen. Die tätigkeitsbezogenen Anforderungen sind in § 49 geregelt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht im wesentlichen § 22 Abs. 3 BSeuchG. Der Begriff "Hochschulstudium" wurde präzisiert. Es wird nicht mehr auf die Approbation oder Bestallung abgestellt, sondern auf den Abschluss des Studiums der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin oder der Pharmazie. Damit werden diese Abschlüsse den naturwissenschaftlichen Abschlüssen mit mikrobiologischen Ausbildungsinhalten gleichgestellt.

Mit der in Nummer 2 genannten Forderung, dass die Tätigkeit unter Anleitung einer Person erfolgte, die eine Erlaubnis besitzt, soll gewährleistet werden, dass ausreichende praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit Krankheitserregern und in der Abwehr der sich daraus ergebenden Risiken erworben wurden. Durch die Einschränkung auf "hauptberufliche Tätigkeit" soll der praktischen und unter Anleitung erworbenen Erfahrung bei der Beurteilung der Sachkenntnis ein größeres Gewicht gegeben werden. Während das BSeuchG allgemein auf eine Tätigkeit im Bereich der Mikrobiologie oder Serologie abstellte, verlangt das Gesetz nunmehr eine Tätigkeit mit Krankheitserregern. Diese Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre hauptberuflich durchgeführt werden. Deshalb erscheint eine zweijährige Dauer ausreichend.

Gemäß Satz 2 hat die zuständige Behörde bestimmte Tätigkeiten als gleichwertig zum Erwerb der Sachkenntnis anzuerkennen, wenn bei diesen Tätigkeiten nicht mit Krankheitserregern gearbeitet wurde, jedoch eine gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde. Anzuerkennen ist auch eine entsprechende Tätigkeit im Ausland.

Die in § 22 Abs. 2 BSeuchG enthaltenen Regelungen wurden nicht übernommen, da nur natürliche Personen die Sachkenntnis erwerben und die Verantwortung für von ihnen oder unter ihrer Aufsicht ausgeübte Tätigkeiten übernehmen können. Juristische Personen können keine Erlaubnis mehr erlangen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 entspricht § 22 Abs. 4 Satz 4 BSeuchG. Durch Satz 2 wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, solchen Personen eine eingeschränkte Erlaubnis zu erteilen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 nicht vollständig erfüllen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann eine ausreichende Sachkenntnis für bestimmte Tätigkeiten z. B. im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung erworben sein, ohne dass zwei Jahre hauptberuflich mit Krankheitserregern gearbeitet wurde. Der eingeschränkte Tätigkeitsbereich hat dabei der eingeschränkten Sachkunde so zu entsprechen, dass keine Gefahren durch die Tätigkeiten ausgehen.

Zu Absatz 4

Diese Regelung stellt die ärztliche Verantwortung bei der Erhebung von Laborbefunden für die Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten sicher und übernimmt damit Regelungsinhalte des § 22 Abs. 4 BSeuchG. Damit wird eine ärztliche Verbindung zwischen der Feststellung von Erregern übertragbarer Krankheiten durch Laborbefunde und den ärztlichen Untersuchungen an Menschen durch den behandelnden Arzt sichergestellt. Zumindest in schwierigen Fällen, bei Grenzbefunden, bedarf die Interpretation der erhaltenen Resultate ärztlicher Erfahrung und Kompetenz, um in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt zu einer genaueren und besseren Diagnose zu gelangen. Diese Regelung verlangt nicht, dass alle Personen, die im medizinisch diagnostischen Labor Nachweise eines Krankheitserregers durchführen, selbst eine Erlaubnis besitzen.

Klinische oder medizinische Mikrobiologie muss wegen der ärztlich-konsiliarischen Tätigkeiten auf eine breite Basis ärztlicher und mikrobiologischer Spezialkenntnisse, epidemiologischer und seuchenhygienischer Erfahrungen zurückgreifen können.

Satz 2 soll insbesondere dazu dienen, dass Speziallabore auch ohne ärztliche Leitung mikrobiologische Arbeiten im Auftrag eines ärztlich geleiteten Labors durchführen können.

Personen ohne eine ärztliche Ausbildung können aber grundsätzlich - wie gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 - eine Erlaubnis für Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern und Fortzüchtung von Krankheitserregern erhalten.

 


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