Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§

zu § 48

Rücknahme und Widerruf

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 23 BSeuchG.


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