Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§

zu § 49

Anzeigepflichten

Zu Absatz 1

Der Anzeige, dass Tätigkeiten mit Krankheitserregern aufgenommen werden, und den sich aus der Anzeige ergebenden Konsequenzen für die Überwachung kommt in diesem Gesetz eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend werden die Bestimmungen einem eigenen Paragraphen zugewiesen. Anzeigepflichtig ist derjenige, der die infektionsschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeiten trägt. Die Anzeigepflicht für die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten wurde präzisiert und hinsichtlich der Angaben zur Entsorgung erweitert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Umfang der von der Erlaubnis befreiten Tätigkeiten erweitert und der Prüfungsumfang bei der Erlaubniserteilung selbst reduziert wurde. Die Erlaubnis wird nach § 47 personenbezogen und ohne Prüfung der vorhandenen Räume und Einrichtungen erteilt. Damit wird für den Erlaubnisinhaber eine größere Flexibilität erreicht. Die im Umfang erweiterte Anzeigepflicht ermöglicht es der zuständigen Behörde, ihre Aufsichtspflicht auszuüben. Um der Behörde die Möglichkeit zu geben, die im Umfang erweiterten Prüfungen durchzuführen, wird in Anlehnung an das EU-Recht zum Schutz der Arbeitnehmer (hier: Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) eine Anzeige mit einer Frist von mindestens 30 Tagen für erforderlich angesehen. Nach Ablauf der Frist kann der Anzeigende die Tätigkeiten aufnehmen, sofern dies nicht von der Behörde untersagt wurde.

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch zu gestalten, wird dem Anzeigepflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, auf bereits vorliegende Unterlagen Bezug zu nehmen.

Anzeigepflichtig sind nur diejenigen Personen, die gegenüber der zuständigen Behörde die infektionsschutzrechtliche Verantwortung tragen. Befreit sind demnach alle, die unter Aufsicht einer berechtigten Person tätig sind, auch wenn sie selbst über eine Erlaubnis verfügen.

Zu Nummer 1

Die Vorlage einer Abschrift der Erlaubnis oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit sind erforderlich, damit die Behörde die formalen, personenbezogenen Voraussetzungen des Antragstellers überprüfen kann.

Zu Nummer 2

Die Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sind erforderlich, damit die Behörde prüfen kann, ob die angezeigte Tätigkeit erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig ist, und ob geeignete Räume vorhanden sind. Dies gilt sinngemäß z. B. bei bestimmten mikrobiologischen Bodensanierungen, Abwasserreinigungen und Schädlingsbekämpfungen. Das Verbot der Schädlingsbekämpfung mit Krankheitserregern entsprechend § 27 BSeuchG wurde in dieses Gesetz nicht übernommen. So wird z. B. die Durchführung von Pilotprojekten ermöglicht. Alle diese Tätigkeiten unterliegen der Erlaubnis- und Anzeigepflicht. Dies eröffnet der Behörde Flexibilität bei der Prüfung im Einzelfall im Rahmen einer Nutzen-Risiko-Abwägung.

Die Entsorgung wurde wegen ihrer Bedeutung für den Schutz der Allgemeinheit vor Krankheitserregern ausdrücklich in die Anzeigepflicht aufgenommen. Die Anzeige der Entsorgung soll es der Behörde ermöglichen, den Weg der Krankheitserreger bis zu ihrer Vernichtung nachzuvollziehen. Diese Anzeige kann sich gegebenenfalls auf die Anzeige der Entsorgung durch Dritte beschränken. Die Vorschriften des Entsorgungsrechts und der dafür zuständigen Behörden bleiben unberührt.

Zu Nummer 3

Die Geeignetheit der Räume und Einrichtungen sind ein wesentliches Kriterium zum Schutz der Allgemeinheit. Für unterschiedliche Tätigkeiten, z.B. Arbeiten, Aufbewahrung und Entsorgung, können bei dem gleichen Krankheitserreger unterschiedliche sicherheitsrelevante Anforderungen an die Räumlichkeiten sachgerecht sein.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermöglicht es, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bereits vor Ablauf der Frist mit den Tätigkeiten zu beginnen. Damit wird den Fällen Rechnung getragen, in denen die Behörde die Frist von 30 Tagen nicht vollständig benötigt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen die Tätigkeiten untersagt. Nach der bisher geltenden Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 BSeuchG ist bei Nichtvorhandensein von geeigneten Räumen oder Einrichtungen die Erlaubnis zu versagen. Nach der neuen Regelung wird die Erlaubnis personengebunden ohne Berücksichtigung der vorhandenen Räume oder Einrichtungen erteilt. Eine Überprüfung der Räume und Einrichtungen erfolgt somit erst nach Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit.

Die in § 20 Abs. 3 BSeuchG geregelte Eingriffsmöglichkeit wegen Unzuverlässigkeit der Person, die die Arbeiten verantwortlich durchführt oder durchführen möchte, sowie die weiteren Vorschriften der §§ 22 Abs. 1, 23 BSeuchG werden aus systematischen Gründen nunmehr in den §§ 45, 47 und 48 geregelt.

Neu aufgenommen wurde, dass, wenn eine gefahrlose Entsorgung der verwendeten Materialien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nicht gesichert ist, die Tätigkeit mit Krankheitserregern ebenfalls untersagt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass infektiöse Abfälle, d. h. Abfälle, die Krankheitserreger enthalten, nicht die menschliche Gesundheit gefährden können.

 


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