| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern |
§ |
zu § 50
Veränderungsanzeige
Diese Vorschrift begründet für den nach § 49 Anzeigepflichtigen eine Pflicht zur Veränderungsanzeige für jede sicherheitsrelevante Veränderung in der Arbeitsstätte sowie in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie der Entsorgungsmaßnahmen. Auch die Beendigung der Tätigkeit ist der Behörde anzuzeigen, um der Behörde ein aktuelles Bild möglicher Gefahrenquellen sowie ein effektives Arbeiten, z.B. hinsichtlich der Aufsichtspflicht, zu ermöglichen. Unter die Anzeigepflicht fällt auch die Wiederaufnahme einer zuvor beendeten Tätigkeit.
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