Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§

zu § 52

Abgabe

Durch § 52 soll der Regelungsinhalt des § 26 BSeuchG übernommen werden. Die Erlaubnis richtet sich im Gesetz im Unterschied zum BSeuchG nach personenbezogenen Anforderungen, die von juristischen Personen nicht erfüllt werden können. Juristische Personen als solche können somit keine Erlaubnis besitzen. Die Vorschrift soll nicht so verstanden werden, dass ausschließlich an die in der Vorschrift genannten Personen persönlich adressiert werden muss, soweit sichergestellt ist, dass beim Adressaten die nach dem Gesetz erforderliche Aufsicht entsprechend wahrgenommen wird. Bei staatlichen Untersuchungsstellen wird zugunsten des Absenders unterstellt, dass die Einrichtung zur Annahme von Krankheitserregern berechtigt ist.


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