Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§

zu § 53

Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge

§ 53 übernimmt im wesentlichen die Regelungen des § 29 BSeuchG. Auf die Regelungen zum Arbeitsschutz konnte wegen der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen verzichtet werden.


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