| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern |
§ |
zu § 53
Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
§ 53 übernimmt im wesentlichen die Regelungen des § 29 BSeuchG. Auf die Regelungen zum Arbeitsschutz konnte wegen der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen verzichtet werden.
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