Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
10. Abschnitt - Zuständige Behörde
§

zu § 54

Benennung der Behörde

§ 54 entspricht im wesentlichen § 77 BSeuchG


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