| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht |
§ |
zu § 55
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Es wird festgelegt, dass Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz auch dann erlassen werden können, wenn sachlich einschlägige Rechtsvorschriften der Europäischen Union umgesetzt werden müssen.
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