Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§

zu § 55

Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Es wird festgelegt, dass Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz auch dann erlassen werden können, wenn sachlich einschlägige Rechtsvorschriften der Europäischen Union umgesetzt werden müssen.


► Seitenanfang
Fenster schließen Hier können Sie dieses Fenster wieder schließen