Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen
§

zu § 56

Entschädigung

§ 56 entspricht im wesentlichen dem § 49 BSeuchG.

Zu Absatz 1

Der Begriff "Krankheitsverdächtiger" wurde zusätzlich aufgenommen, da auch dieser Personenkreis eine Entschädigung erhalten soll. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Begriffsbestimmung von "krankheitsverdächtig" im BSeuchG geändert wurde, die Entschädigungsvorschriften jedoch nicht angepasst wurden.

Zu Absatz 3

Die Verdienstausfallregelung des § 49 Abs. 3 BSeuchG mit dem Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz wird durch eine eigenständige Regelung des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes ersetzt. Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen sind lediglich redaktioneller Art und ebenfalls bedingt durch das in den Ausführungen zu Absatz 8 genannte Gesetz.

Zu Absatz 8

Die Regelung entspricht den durch Artikel 17 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes erfolgten Anpassungen an das vom 1. Januar 1998 an geltende Dritte Buch Sozialgesetzbuch. Die Regelung hat insbesondere im Hinblick auf Absatz 2 Satz 3 Bedeutung.

Die übrigen nicht einzeln begründeten Absätze entsprechen im wesentlichen den bisherigen Vorschriften.

 


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