| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen |
§ |
zu § 57
Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
Die Vorschrift geht auf §§ 49 a und 49 b BSeuchG zurück und berücksichtigt die Systematik des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Anpassung an das Dritte und das Siebte Buch Sozialgesetzbuch.
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