| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen |
§ |
zu § 58
Aufwendungserstattung
Die Vorschrift entspricht § 49 c BSeuchG.
| ► Seitenanfang |
|
Fenster schließen
|