Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen
§

zu § 59

Sondervorschrift für Ausscheider

Die Vorschrift entspricht § 50 BSeuchG und berücksichtigt die Anpassung an das Dritte Buch Sozialgesetzbuch.


► Seitenanfang
Fenster schließen Hier können Sie dieses Fenster wieder schließen