| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen |
§ |
zu § 60
Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Die Zahl der Impfschäden ist, im Vergleich zur Zahl der durch Impfung verhinderten Erkrankungen, sehr klein. Die modernen Impfstoffe sind nahezu frei von "unerwünschten Nebenwirkungen". Die einzige Impfung, die auch heute noch mit einer messbaren Zahl von Impfschäden belastet ist, ist die Polioschluckimpfung. Nach zuverlässigen Schätzungen muss mit einem Impfschaden auf einer bis vier Millionen Impfungen mit dem oralen Polioimpfstoff gerechnet werden. Aufgrund des weiteren Fortschreitens der Polioeradikation konnte die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut am 21.01.1998 den zu indizierenden, inaktivierte Polioviren enthaltenden Impfstoff als Polioimpfstoff der Wahl empfehlen. Dadurch bedingt dürften die durch die Polioschluckimpfung verursachten Impfschäden in Zukunft verhindert werden.
In § 60 wurden die §§ 51 und 52 BSeuchG weitgehend unverändert zusammengefasst.
Zu Absatz 1
Beim vorbeugenden Infektionsschutz wurden spezifische Maßnahmen der Prophylaxe zusätzlich aufgenommen. Sie werden in vielen Vorschriften entsprechend den Schutzimpfungen behandelt. Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind wegen ihrer raschen Wirksamkeit z. B. im Rahmen der nach § 16 Abs. 1 zu ergreifenden Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Die Gabe von Immunglobulinen oder von Antibiotika können wie Schutzimpfungen in seltenen Fällen zu Gesundheitsschäden führen. Entsprechend wird der Versorgungsanspruch auf diese Gesundheitsschäden ausgedehnt.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz entspricht § 51 Abs. 2 BSeuchG.
Zu Absatz 3
Dieser Absatz entspricht § 51 Abs. 3 BSeuchG.
Zu Absatz 4
Dieser Absatz entspricht § 51 Abs. 4 BSeuchG.
Zu Absatz 5
Die Sätze 1 und 2 des § 52 Abs. 1 BSeuchG werden mit neuer Formulierung in § 2 Nummer 11 als Legaldefinition des Impfschadens übernommen. Die Sätze 3 und 4 des § 52 Abs. 1 BSeuchG werden zu § 60 Abs. 5.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt den Datenschutz.
| ► Seitenanfang |
|
Fenster schließen
|