Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen
§

zu § 61

Gesundheitsschadensanerkennung

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 52 Abs. 2 BSeuchG.

Die Vorschrift wurde an die entsprechenden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) angepasst, um eine einheitliche Sprachregelung im Entschädigungsrecht zu erreichen, in dem wie in den anderen Gesetzen der sozialen Entschädigung zwischen der (primären) gesundheitlichen Schädigung und dem verbleibenden Schaden (Schädigungsfolge) unterschieden wird.

 


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