| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen |
§ |
zu § 61
Gesundheitsschadensanerkennung
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 52 Abs. 2 BSeuchG.
Die Vorschrift wurde an die entsprechenden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) angepasst, um eine einheitliche Sprachregelung im Entschädigungsrecht zu erreichen, in dem wie in den anderen Gesetzen der sozialen Entschädigung zwischen der (primären) gesundheitlichen Schädigung und dem verbleibenden Schaden (Schädigungsfolge) unterschieden wird.
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