Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen
§

zu § 63

Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 54 BSeuchG.


► Seitenanfang
Fenster schließen Hier können Sie dieses Fenster wieder schließen