Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen
§

zu § 64

Zuständige Behörde für die Versorgung

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 55 BSeuchG. Im Übrigen sind grundsätzlich die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzuwenden, sofern keine abschließende Regelung in Spezialgesetzen getroffen ist.


► Seitenanfang
Fenster schließen Hier können Sie dieses Fenster wieder schließen