| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen |
§ |
zu § 64
Zuständige Behörde für die Versorgung
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 55 BSeuchG. Im Übrigen sind grundsätzlich die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzuwenden, sofern keine abschließende Regelung in Spezialgesetzen getroffen ist.
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