Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen
§

zu § 67

Pfändung

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 60 BSeuchG. Absatz 1 Satz 2 BSeuchG wurde nicht übernommen, da kein besonderer Grund dafür gegeben ist, Pfändungen bei Entschädigungen wegen gesetzlicher Tätigkeitsverbote unterschiedlich zu regeln. § 60 Abs. 1 Satz 3 wurde gestrichen, da die Entschädigung wirtschaftlich an die Stelle ansonsten pfändbarer Sachen getreten ist.


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