| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen |
§ |
zu § 67
Pfändung
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 60 BSeuchG. Absatz 1 Satz 2 BSeuchG wurde nicht übernommen, da kein besonderer Grund dafür gegeben ist, Pfändungen bei Entschädigungen wegen gesetzlicher Tätigkeitsverbote unterschiedlich zu regeln. § 60 Abs. 1 Satz 3 wurde gestrichen, da die Entschädigung wirtschaftlich an die Stelle ansonsten pfändbarer Sachen getreten ist.
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