| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz - IfSG 12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen |
§ |
§ 67
Pfändung
(1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung gepfändet werden.
(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
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