Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
13. Abschnitt - Kosten
§

zu § 69

Kosten

Zu Absatz 1

In Nummer 1 ist die Kostenerstattung für die Meldung der Angaben aufgenommen worden.

Die Meldungen liegen im öffentlichen Interesse. Die Kostenregelung ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil durch schnelle, detaillierte und aussagekräftige Meldungen die Behörden in die Lage versetzt werden, möglichst umgehend effektive Maßnahme gegen die Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten zu veranlassen, wodurch auch hohe Folgekosten vermieden werden können.

Diesem Umstand ist bereits durch § 26 des Geschlechtskrankheitengesetzes Rechnung getragen worden, indem dem Arzt für seine Nachforschungen nach der Ansteckungsquelle eine Gebühr aus öffentlichen Mitteln zuerkannt worden ist.

Im Übrigen entspricht § 69 dem § 62 BSeuchG mit den entsprechenden redaktionellen Anpassungen sowie der Berücksichtigung der Streichungen der Vorschriften § 47 Abs. 2 und 4 sowie § 48 BSeuchG.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 62 Abs. 2 BSeuchG.

 


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