| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz - IfSG 13. Abschnitt - Kosten |
§ |
§ 69
Kosten
(1) Die Kosten für
| 1. | die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7, |
| 2. | die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2, |
| 3. | die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, |
| 4. | Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2, |
| 5. | die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5, |
| 6. | die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26, |
| 7. | die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30, |
| 8. | die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 |
(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.
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