Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
14. Abschnitt - Sondervorschriften
§

zu § 70

Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes

Der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wurde aufgenommen, damit alle Soldaten in die Vollzugskompetenz fallen. Im Übrigen entspricht die Vorschrift im wesentlichen dem Inhalt des § 78 BSeuchG mit den erforderlichen redaktionellen Anpassungen und der Festlegung der Meldepflicht für den Standortarzt.


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