| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 14. Abschnitt - Sondervorschriften |
§ |
zu § 70
Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
Der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wurde aufgenommen, damit alle Soldaten in die Vollzugskompetenz fallen. Im Übrigen entspricht die Vorschrift im wesentlichen dem Inhalt des § 78 BSeuchG mit den erforderlichen redaktionellen Anpassungen und der Festlegung der Meldepflicht für den Standortarzt.
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