| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 15. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften |
§ |
zu § 73
Bußgeldvorschriften
Die Vorschrift übernimmt die auch in § 69 BSeuchG mit Bußgeld bewehrten Zuwiderhandlungen, die an die neue Rechtssystematik angepasst wurden. Die über § 69 BSeuchG hinaus in Absatz 1 genannten Zuwiderhandlungen bedürfen ebenfalls der Bußgeldbewehrung. Die Beträge werden nach Inkrafttreten der ersten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und feststehendem Umrechnungskurs in Euro festgesetzt und entsprechen im wesentlichen den bisherigen DM - Beträgen.
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