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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
Aufgaben des Robert Koch-Institutes
(1) Das Robert
Koch-Institut hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur
Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und
Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Dies schließt
die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen
sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten
ein. Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten
Lebensmittelvergiftungen ist das Bundesinstitut für Risikobewertung
zu beteiligen. Auf Ersuchen einer Obersten Landesgesundheitsbehörde berät das
Robert Koch-Institut die zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Vorbeugung,
Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden übertragbaren
Krankheiten und die Obersten Landesgesundheitsbehörden bei Länder übergreifenden
Maßnahmen; auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde berät das Robert
Koch-Institut diese zur Bewertung der Gefahrensituation beim Auftreten einer
bedrohlichen übertragbaren Krankheit. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen
Länderbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen
Einrichtungen und Fachgesellschaften sowie ausländischen und internationalen
Organisationen und Behörden zusammen und nimmt die Koordinierungsaufgaben im
Rahmen des Europäischen Netzes für die epidemiologische Überwachung und die
Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr.
(2) Das Robert Koch-Institut
| 1. | erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten, | |
| 2. | hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen | |
| a) | Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines Erkrankungs- oder Todesfalls und eines Nachweises von Krankheitserregern zu erstellen, | |
| b) | die nach § 23 Abs. 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen, Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs festzulegen, | |
| 3. | fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldungen zusammen, um sie infektionsepidemiologisch auszuwerten, | |
| 4. | stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den jeweils zuständigen Bundesbehörden, dem Sanitätsamt der Bundeswehr, den obersten Landesgesundheitsbehörden, den Gesundheitsämtern, den Landesärztekammern, den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Verfügung und veröffentlicht diese periodisch, | |
| 5. | kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Sentinel-Erhebungen nach den §§ 13 und 14 durchführen. | |