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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g
Meldepflichtige Krankheiten
| 1. | der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an | |
| a) | Botulismus | |
| b) | Cholera | |
| c) | Diphtherie | |
| d) | humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen | |
| e) | akuter Virushepatitis | |
| f) | enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS) | |
| g) | virusbedingtem hämorrhagischen Fieber | |
| h) | Masern | |
| i) | Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis | |
| j) | Milzbrand | |
| k) | Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) | |
| l) | Pest | |
| m) | Tollwut | |
| n) | Typhus abdominalis/Paratyphus | |
| sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt, | ||
| 2. | der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn | |
| a) | eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt, | |
| b) | zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, | |
| 3. | der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, | |
| 4. | die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers, | |
| 5. | soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten | |
| a) | einer bedrohlichen Krankheit oder | |
| b) | von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, | |
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wenn dies auf eine schwerwiegende
Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in
Betracht kommen, die nicht in
§ 7
genannt sind. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen. |
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(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, und § 10 Abs. 6 zu erfolgen.