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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 und § 34 Abs.1
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5
Meldepflichtige Krankheiten
| 1. | der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an | |
| a) | Botulismus | |
| b) | Cholera | |
| c) | Diphtherie | |
| d) | humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen | |
| e) | akuter Virushepatitis | |
| f) | enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS) | |
| g) | virusbedingtem hämorrhagischen Fieber | |
| h) | Masern | |
| i) | Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis | |
| j) | Milzbrand | |
| k) | Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) | |
| l) | Pest | |
| m) | Tollwut | |
| n) | Typhus abdominalis/Paratyphus | |
| sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt, | ||
| 2. | der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn | |
| a) | eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt, | |
| b) | zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, | |
| 3. | der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, | |
| 4. | die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers, | |
| 5. | soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten | |
| a) | einer bedrohlichen Krankheit oder | |
| b) | von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, | |
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wenn dies auf eine schwerwiegende
Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in
Betracht kommen, die nicht in
§ 7
genannt sind. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen. |
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(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, und § 10 Abs. 6 zu erfolgen.
§ 34 Abs. 1
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an
| 1. | Cholera |
| 2. | Diphtherie |
| 3. | Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) |
| 4. | virusbedingtem hämorrhagischen Fieber |
| 5. | Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis |
| 6. | Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) |
| 7. | Keuchhusten |
| 8. | ansteckungsfähiger Lungentuberkulose |
| 9. | Masern |
| 10. | Meningokokken-Infektion |
| 11. | Mumps |
| 12. | Paratyphus |
| 13. | Pest |
| 14. | Poliomyelitis |
| 15. | Scabies (Krätze) |
| 16. | Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen |
| 17. | Shigellose |
| 18. | Typhus abdominalis |
| 19. | Virushepatitis A oder E |
| 20. | Windpocken |
(2) Ausscheider von
| 1. | Vibrio cholerae O 1 und O 139 |
| 2. | Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend |
| 3. | Salmonella Typhi |
| 4. | Salmonella Paratyphi |
| 5. | Shigella sp. |
| 6. | enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) |
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für
Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an
oder ein Verdacht auf
| 1. | Cholera |
| 2. | Diphtherie |
| 3. | Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) |
| 4. | virusbedingtem hämorrhagischem Fieber |
| 5. | Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis |
| 6. | ansteckungsfähiger Lungentuberkulose |
| 7. | Masern |
| 8. | Meningokokken-Infektion |
| 9. | Mumps |
| 10. | Paratyphus |
| 11. | Pest |
| 12. | Poliomyelitis |
| 13. | Shigellose |
| 14. | Typhus abdominalis |
| 15. | Virushepatitis A oder E |
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(5) Wenn einer der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in Absatz 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von 2 oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist. (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.