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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 12 Abs. 1 Satz 3
Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk
(1) Das Gesundheitsamt hat der zuständigen Landesbehörde und diese dem Robert Koch-Institut unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
| 1. | das Auftreten einer übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten einer übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, wenn die übertragbare Krankheit nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (20059 (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 IGV darstellen könnte, |
| 2. | die getroffenen Maßnahmen |
| 3. |
sonstige Informationen,
die für die Bewertung der Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung der
übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind. Das Robert Koch-Institut hat die gewonnenen Informationen nach Anlage 2 IGV zu bewerten und gemäß den Vorgaben der IGV die Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation über die nationale IGV-Anlaufstelle zu veranlassen. |
Das Gesundheitsamt darf im Rahmen dieser Vorschrift nicht übermitteln
| 1. | Name, Vorname |
| 2. | Angaben zum Tag der Geburt |
| 3. | Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum Aufenthaltsort der betroffenen Person |
| 4. | Name des Meldenden. |
Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Satz 1 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
(2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11 Abs. 4 der Kommission der Europäischen Union und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu übermitteln.
(3) Die Länder informieren das Bundesministerium für Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1).