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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz
- IfSG)
Fundstellen |
§
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§ 16
Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum
Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen,
dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit
hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen
personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und
genutzt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die
Beauftragten der zuständigen Behörde und des
Gesundheitsamtes zur Durchführung
von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt,
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art
zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus
Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände
zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen
Behörde und des
Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen
und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen,
die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind
verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den
Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und
Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne
vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen
Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe
von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung
und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere
vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (
Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3
eingeschränkt.
(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen
1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung
zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung
trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen
Person, soweit die Sorge für die Person des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis
gehört.
(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf
Vorschlag des
Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann
die zuständige Behörde einen Vorschlag des
Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig
einholen, so hat sie das
Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich
zu unterrichten.
(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das
Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige
Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern
oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der
Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde
getroffen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.