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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 16 Abs. 1 bis 3
Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die
Beauftragten der zuständigen Behörde und des
Gesundheitsamtes zur Durchführung
von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt,
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art
zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus
Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände
zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen
Behörde und des
Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen
und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen,
die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind
verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den
Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und
Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne
vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen
Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe
von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung
und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere
vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Sorge für die Person des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.