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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 23 Abs. 4 Satz 3
Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutesnehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(3) Die Leiter folgender Einrichtung haben sicherzustellen,
dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die
Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solche mit Resistenzen,
zu vermeiden:
| 1. | Krankenhäuser, |
| 2. | Einrichtungen für ambulantes Operieren, |
| 3. | Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, |
| 4. | Dialyseeinrichtungen, |
| 5. | Tageskliniken, |
| 6. | Entbindungseinrichtungen, |
| 7. | Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, |
| 8. | Arztpraxen, Zahnarztpraxen und |
| 9. | Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe |
Die Einhaltung des Standarts der medizinischen Wissenschaft auf dem Gebiet wird
vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der
Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut
beachtet worden sind.
(4)
(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass
innerbetriebliche Verfahrenzweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen
festgelegt sind:
| 1. | Krankenhäuser, |
| 2. | Einrichtungen für ambulantes Operieren, |
| 3. | Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, |
| 4. | Dialyseeinrichtungen, |
| 5. | Tageskliniken, |
| 6. | Entbindungseinrichtungen und |
| 7. | Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind. |
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
(6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
(7) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zu Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) Die Landesregierungen haben bis zum 31. März 2012 durch Rechtsverordnung für
Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und
Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung,
Erfassung und Bekämpfung nosokomialer Infektionen und Krankheitserregern mit
Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über
| 1. | hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtung, |
| 2. | Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission, |
| 3. | die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2016 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals, |
| 4. | Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte, |
| 5. | die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention, |
| 6. | Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resitenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht, |
| 7. | die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nummer 4 genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der Patientenakten, |
| 8. | die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, |
| 9. | die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals, |
| 10. | die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind. |
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.