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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz
- IfSG)
Fundstellen |
§
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§ 26
Durchführung
(1) Für die Durchführung der Ermittlungen
nach
§ 25 Abs. 1
gilt
§ 16 Abs. 2, 3, 5 und 8
entsprechend.
(2) Die in
§ 25 Abs. 1
genannten Personen können
durch
das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch
das Gesundheitsamt
verpflichtet werden, Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an
sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen
Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und
Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten
des
Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf
Verlangen bereitzustellen. Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie
Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des
Betroffenen vorgenommen werden;
§ 16 Abs. 5
gilt nur entsprechend, wenn der
Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen
personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und
genutzt werden.
(3) Den Ärzten
des Gesundheitsamtes und
dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der
in
§ 25
genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde kann
gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom
Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.
(4) Die Grundrechte der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.