|
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 28
Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige,
Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein
Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die
zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den
§§ 29 bis 31
genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz
1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer
größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten
oder in
§ 33
genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen;
sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu
verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen
Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht
angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2
Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit
eingeschränkt.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt