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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 34 Abs. 1 bis 3 und § 42
§ 34 Abs. 1 bis 3
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an
| 1. | Cholera |
| 2. | Diphtherie |
| 3. | Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) |
| 4. | virusbedingtem hämorrhagischen Fieber |
| 5. | Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis |
| 6. | Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) |
| 7. | Keuchhusten |
| 8. | ansteckungsfähiger Lungentuberkulose |
| 9. | Masern |
| 10. | Meningokokken-Infektion |
| 11. | Mumps |
| 12. | Paratyphus |
| 13. | Pest |
| 14. | Poliomyelitis |
| 15. | Scabies (Krätze) |
| 16. | Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen |
| 17. | Shigellose |
| 18. | Typhus abdominalis |
| 19. | Virushepatitis A oder E |
| 20. | Windpocken |
(2) Ausscheider von
| 1. | Vibrio cholerae O 1 und O 139 |
| 2. | Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend |
| 3. | Salmonella Typhi |
| 4. | Salmonella Paratyphi |
| 5. | Shigella sp. |
| 6. | enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) |
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für
Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an
oder ein Verdacht auf
| 1. | Cholera |
| 2. | Diphtherie |
| 3. | Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) |
| 4. | virusbedingtem hämorrhagischem Fieber |
| 5. | Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis |
| 6. | ansteckungsfähiger Lungentuberkulose |
| 7. | Masern |
| 8. | Meningokokken-Infektion |
| 9. | Mumps |
| 10. | Paratyphus |
| 11. | Pest |
| 12. | Poliomyelitis |
| 13. | Shigellose |
| 14. | Typhus abdominalis |
| 15. | Virushepatitis A oder E |
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(5) Wenn einer der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in Absatz 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von 2 oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist. (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.
§ 42
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
| 1. | an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind |
| 2. | an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, |
| 3. | die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, |
| a) | beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder |
| b) | in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung. |
(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
| 1. | Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus |
| 2. | Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis |
| 3. | Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus |
| 4. | Eiprodukte |
| 5. | Säuglings- und Kleinkindernahrung |
| 6. | Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse |
| 7. | Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage |
| 8. | Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen. |
(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft,
auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln
oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung
kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz
1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer
der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1
Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.
(4)
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der
in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten
Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken,
wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies
zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch
Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der
Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.