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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 36
Einhaltung der Infektionshygiene
(1) Folgende Einrichtungen legen in Hygieneplänen
innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest und unterliegen
der infektionshygienischen Überwachung durch
das Gesundheitsamt:
(2) Einrichtungen und Gewerbe, bei denen die Möglichkeit
besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger
übertragen werden, können durch
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind
befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und
Betriebsräume, zu Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie
Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen
Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge
anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
1.
die in
§ 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen,
2.
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes,
3.
Betreuungs- oder Vorsorgeeinrichtungen, die mit einer der in den
Nummern 1 und 2 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
4.
Obdachlosenunterkünfte,
5.
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und
Flüchtlinge,
6.
sonstige Massenunterkünfte und
7.
Justizvollzugsanstalten.
(4) Personen, die in ein Altenheim,
Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des
§ 1
Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes oder in eine Gemeinschaftsunterkunft für
Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des
Bundes für Spätaussiedler aufgenommen werden
sollen, haben vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der
Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose
vorhanden sind. Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge,
Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei Personen, die das
15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen; bei erstmaliger Aufnahme darf die
Erhebung der Befunde nicht länger als sechs Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate
zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden
eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist.
§ 34 Abs. 4
gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die weniger als drei Tage in
eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose aufgenommen werden. Personen, die
nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vorzulegen haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung
des Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden.
Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind
verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten
einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.
(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.