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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§§ 37 bis 39 und 41
§ 37
Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(2) Schwimm- oder Badebeckenwasser in
Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich
privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen
Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch
Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(3) Wassergewinnungs- und
Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer
Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2
genannten Anforderungen der Überwachung durch
§ 38
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
| 1. | welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen, |
| 2. | dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind, |
| 3. | welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind, |
| 4. | die Anforderungen an die Verwendung von Stoffen oder Materialien bei der Aufbereitung oder der Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen, |
| 5. | in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden darf, |
| 6. | dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren ist, |
| 7. | dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten, soweit diese für die Erfassung und die Überwachung der Wasserqualität und der Wasserversorgung erforderlich sind, zu übermitteln sind und |
| 8. | die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysieren. |
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
| 1. | welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen, |
| 2. | dass und wie die Schwimm- und Badebecken und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind, |
| 3. | welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind, |
| 4. | in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfügung gestellt werden darf und |
| 5. | dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in einer Liste bekannt gemacht worden sind. |
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände für Aufgaben des Umweltbundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
§ 39
Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber
einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder
Badebeckens hat die ihm aufgrund von Rechtsverordnungen nach
§ 38 Abs. 1 oder 2
obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen
zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der
Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde aufgrund der
Rechtsverordnungen nach
§ 38 Abs. 1 oder 2
durchführt oder durchführen lässt.
(2) Die zuständige Behörde hat die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
| 1. | die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen, |
| 2. | Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs.1 sowie von Wasser für und in Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. |
§ 41
Abwasser
(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben
darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die
menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. Einrichtungen
zur Beseitigung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der
infektionshygienischen Überwachung durch die zuständige Behörde. Die
Betreiber von Einrichtungen nach Satz 2 sind verpflichtet, den Beauftragten der
zuständigen Behörde Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich
zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Überwachung
erforderlich ist. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§ 16 Abs. 1 bis 3
findet
Anwendung.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
bezüglich des Abwassers durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Das
Grundrecht der