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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 42
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
| 1. | an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind |
| 2. | an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, |
| 3. | die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, |
| a) | beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder |
| b) | in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung. |
(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
| 1. | Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus |
| 2. | Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis |
| 3. | Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus |
| 4. | Eiprodukte |
| 5. | Säuglings- und Kleinkindernahrung |
| 6. | Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse |
| 7. | Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage |
| 8. | Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen. |
(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft,
auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln
oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung
kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz
1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer
der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1
Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.
(4)
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der
in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten
Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken,
wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies
zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch
Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der
Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.