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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 43
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in
§
42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten
erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei
Monate alte Bescheinigung
des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt
beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
| 1. | über die in § 42 Abs.1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach Absatz 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und |
| 2. | nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind. |
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach
§ 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach
§ 42 Abs.1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der
in
§ 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2
genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer
Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in
§ 42 Abs. 1
genannten Tätigkeitsverbote
und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der
Belehrung ist zu dokumentieren. Satz 1 und 2 findet für Dienstherrn
entsprechende Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die
letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber
aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine
in
(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der
beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person
zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für
die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn
betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für
Personen, die die in
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen
einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.