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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen |
§ |
§ 45 Abs. 2 Nr. 1
Ausnahmen
(1) Einer Erlaubnis nach
§ 44
bedürfen nicht
Personen, die zur selbständigen Ausübung des Berufes als Arzt, Zahnarzt oder
Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologische Untersuchungen zur
orientierenden medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels
solcher kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender
Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei denen die
angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger
Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die
unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt
werden.
(2) Eine Erlaubnis nach
| 1. | Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit | |
| a) | Arzneimitteln | |
| b) | Medizinprodukten, | |
| 2. | Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten. | |
(4) Die zuständige Behörde hat Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 zu untersagen, wenn eine Person, die die Arbeiten ausführt, sich bezüglich der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 oder 3 als unzuverlässig erwiesen hat.