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Beim Text dieser Verwaltungsvorschrift zum Infektionsschutzgesetz über die Zusammenarbeit der Gesundheitsämter und der Sanitätsdienststellen der Bundeswehr handelt es sich um eine Abschrift. Sie wurde nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl sind Irrtümer und Fehler nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. |
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Infektionsschutzgesetz
über die Zusammenarbeit der Gesundheitsämter
und der Sanitätsdienststellen der Bundeswehr
(Verwaltungsvorschrift IfSG-Bundeswehr - IfSGBw-VwV)
vom 9. Januar 2002
(BAnz. S. 1188)
Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 70 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
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