Beim Text dieser Verwaltungsvorschrift zum Infektionsschutzgesetz über die Zusammenarbeit der Gesundheitsämter und der Sanitätsdienststellen der Bundeswehr handelt es sich um eine Abschrift. Sie wurde nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl sind Irrtümer und Fehler nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.  

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Infektionsschutzgesetz
über die Zusammenarbeit der Gesundheitsämter
und der Sanitätsdienststellen der Bundeswehr
(Verwaltungsvorschrift IfSG-Bundeswehr - IfSGBw-VwV)

vom 9. Januar 2002
(BAnz. S. 1188)

Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 70 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

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§ 1

Umfang der Zusammenarbeit

§ 2 Gegenseitige Benachrichtigung
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Benachrichtigung in besonderen Fällen
§ 5 Benachrichtigung bei gehäuftem Auftreten
§ 6 Sondervorschriften für Tuberkulose
§ 7 Sondervorschriften für den Lebensmittelbereich
§ 8 Benachrichtigung in weiteren besonderen Fällen
§ 9 Benachrichtigung bei Infektionen durch Arzneimittel
§ 10 Inkrafttreten

 

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