|
Beim Text dieser Verwaltungsvorschrift über das IfSG-Informationsverfahren handelt es sich um eine Abschrift. Sie wurde nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl sind Irrtümer und Fehler nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. |
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
für ein Bund-Länder-Informationsverfahren in epidemisch bedeutsamen Fällen
nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes
(Verwaltungsvorschrift IfSG-Informationsverfahren - IfSGInfo-VwV)
vom 25. April 2002 (BAnz. Nr. 89 S. 10551)
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
| zurück zum Seitenanfang |
| weiter zum Paragraph 1 |
| weiter zum Infektionsschutzgesetz |
| zurück zur Übersicht Seuchenrecht und Hygiene |
| zurück zur Übersicht aller Gesetz |