Beim Text dieses Reichsimpfgesetzes handelt es sich um eine Abschrift. Sie wurde nach dem letzten gültigen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl sind Irrtümer und Fehler nicht ausgeschlossen. Verbindlich war einzig der amtlich veröffentlichte Text. 

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Reichsimpfgesetz
vom 8. April 1874

(Außer Kraft gesetzt durch § 16 des Gesetzes über die Pockenschutzimpfung vom 18. Mai 1976)

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§    1 Impfpflicht
§    2 Nachholung der Impfpflicht
§    3 Wiederholung der Impfung bei Impfversagern - Feststellung der Hinderungsgründe
§    4 Nachholung der unterbliebenen Impfung - Fristsetzung
§    5 Feststellung des Impferfolges
§    6 Impfbezirke - Festsetzung der Impforte
§    7 Aufstellung der Impflisten - Mitwirkung der Lehranstalten
§    8 Arztvorbehalt
§    9 Einrichtung von Impfinstituten - Abgabe der Schutzpockenlymphe
§  10 Ausstellung der Impfscheine
§  11 Form der Impfscheine
§  12 Pflichten von Eltern, Pflegeeltern und Vormündern
§  13 Pflichten der Vorsteher von  Schulanstalten
§  14 Bußgeld- und Strafvorschriften
§  15 Weitere Strafvorschriften
§  16 Weitere Strafvorschriften
§  17 Weitere Strafvorschriften
§  18 Inkrafttreten - Bezug zu anderen Gesetzen

 

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