Wiederzulassung in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen nach ansteckenden Krankheiten
Definitionen der Begriffe

 

Ausschluss von Ausscheidern

Unter einem "Ausscheider" wird gem. § 2 Nr. 6 des IfSG eine Person verstanden, "die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sei kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein". Im Zusammenhang mit Kinder- und Jugend-Gemeinschaftseinrichtungen (KJGE) sind nur Ausscheider von Erregern der Cholera, der Diphtherie, des Typhus, Paratyphus, der Shigellose und der EHEC-Enteritis von Einschränkungen betroffen, wobei sowohl Personal wie Betreute die Einrichtung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes betreten dürfen.


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