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Wiederzulassung
in
Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen nach
ansteckenden Krankheiten Definition der Begriffe Merkblatt des RKI für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter aktualisiert: Juli 2006 - Erstveröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 05/1997 |
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| Inkubationszeit | Zeitraum von der Aufnahme der Krankheitserreger bis zum Auftreten der ersten Symptome der Infektionskrankheit. |
| Dauer der Ansteckungsfähigkeit | Zeitraum, in dem eine Übertragung der Krankheitserreger möglich ist, wobei ein für die Übertragung geeigneter Kontakt mit erregerhaltigem Material vorauszusetzen ist. |
| Zulassung nach Krankheit | Bei Betreuten ist die (Wieder-)Zulassung zum Besuch der Gemeinschaftseinrichtung, beim Personal die Zulassung zur Ausübung von Tätigkeiten, bei denen sie Kontakt zu den Betreuten haben, gemeint (siehe § 34, Abs. 1 IfSG). Dieser Absatz enthält auch eine Empfehlung zur Frage, ob diese Zulassung eines schriftlichen ärztlichen Attestes bedarf. |
| Ausschluss von Ausscheidern | Unter einem "Ausscheider" wird gem. § 2 Nr. 6 IfSG eine Person verstanden, "die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sei kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein". Im Zusammenhang mit Kinder- und Jugend-Gemeinschaftseinrichtungen (KJGE) sind nur Ausscheider von Erregern der Cholera, der Diphtherie, des Typhus, Paratyphus, der Shigellose und der EHEC-Enteritis von Einschränkungen betroffen, wobei sowohl Personal wie Betreute die Einrichtung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes betreten dürfen. |
| Ausschluss von Kontaktpersonen | Hierunter sind alle Personen zu verstehen, mit denen der/die Erkrankte in seiner Wohngemeinschaft (§ 34 Abs. 3 IfSG) in dem Zeitraum infektionsrelevante Kontakte hatte, in dem er/sie Krankheitserreger ausschied. Ob ein irgendwie gearteter Kontakt der/des Erkrankten innerhalb dieses Zeitraums mit einer Person außerhalb des häuslichen Bereichs, z. B. in einer Gemeinschaftseinrichtung, Maßnahmen zur Infektionsverhütung oder Krankheitsfrüherkennung nach diesem Merkblatt erfordert, ist nach den Umständen des Einzelfalles fachlich zu entscheiden. Zum Vorgehen wird auf die in Absätzen 2 bis 4 des Kapitels "Allgemeines" gemachten Aussagen verwiesen. |
| Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen | Die in den Hygieneplänen nach § 36 Abs. 1 IfSG vorgesehenen routinemäßigen Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen sollen durch die hier aufgeführten speziellen Hygienemaßnahmen ergänzt werden. |
| Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition | Durch die Gabe von Antibiotika kann in bestimmten Fällen die Keimvermehrung verhindert und das Fortschreiten von der Infektion zur manifesten Infektionskrankheit verhindert werden. Durch Impfungen können noch nicht oder bei einigen Erkrankungen auch noch frisch Infizierte vor einer Infektion geschützt werden. Beide Maßnahmen bedürfen jedoch einer sorgfältigen Risiko/Nutzen-Abwägung und sind nur bei sicher überwiegendem Nutzen indiziert. |