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Wiederzulassung in Schulen,
Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen nach ansteckenden Krankheiten Definitionen der Begriffe |
Zulassung nach Krankheit
Bei Betreuten ist die (Wieder-)Zulassung
zum Besuch der Gemeinschaftseinrichtung, beim Personal die Zulassung zur
Ausübung von Tätigkeiten, bei denen sie Kontakt zu den Betreuten haben,
gemeint (siehe
§ 34, Abs. 1 IfSG). Dieser Absatz enthält auch eine
Empfehlung zur Frage, ob diese Zulassung eines schriftlichen ärztlichen
Attestes bedarf.