Wiederzulassung in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen nach ansteckenden Krankheiten
Definitionen der Begriffe

 

Zulassung nach Krankheit

Bei Betreuten ist die (Wieder-)Zulassung zum Besuch der Gemeinschaftseinrichtung, beim Personal die Zulassung zur Ausübung von Tätigkeiten, bei denen sie Kontakt zu den Betreuten haben, gemeint (siehe § 34, Abs. 1 IfSG). Dieser Absatz enthält auch eine Empfehlung zur Frage, ob diese Zulassung eines schriftlichen ärztlichen Attestes bedarf.


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