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Zulassung - Wiederzulassung Legionellose |
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Für die weitere Zulassung oder Wiederzulassung zum Besuch von
Gemeinschaftseinrichtungen während dieser Erkrankung oder nach dem Kontakt mit
Erkrankten oder nach Genesung gibt es keine
allgemeine Regelung ("Wiederzulassungsrichtlinie") des Robert Koch-Institutes (RKI).
Im Bedarfsfall kann
das zuständige Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen
treffen bzw. anordnen (§ 16 Abs.
1 IfSG und
§ 28 Abs. 1 IfSG).